Satzung

Satzung des Tennisclub Tennispark Herrsching e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein heißt Tennisclub Tennispark Herrsching e.V.
Er wurde am 20. Dezember 1988 gegründet

Der Verein hat seinen Sitz: in 82211 Herrsching / Ammersee und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „ TC TP Herrsching e.V.“

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Die Pflege des Tennissports.
Tennisveranstaltung aller Art. sowie die Beteiligung daran.
Theoretischer und praktischer Unterricht im Tennis und Veranstaltungen, die diesem Ziel dienen.
Förderung des Kinder & Jugendtennis.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abs. 3 „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 AO ff). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke._Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern,
  • Kinder- & Jugendmitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

  • Nach Prüfung des Antrages entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme und den Mitgliederstatus. Lehnt die Vorstandschaft einen Aufnahmeantrag ab, so hat der Antragsteller ein Einspruchsrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Hebt diese den Vorstandsbeschlussauf, wird der Antrag an die Vorstandschaft zur Entscheidung zurückgegeben.
  • Ordentliche Mitglieder
    Volljährige Personen können den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellen.
    Ehe- oder Lebenspartner werden beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen bzw bei bereits bestehender Mitgliedschaft werden beide künftig als ordentliche Mitglieder geführt. Mitgliedsbeiträge werden für Ehe- oder Lebenspartner in der Gebührenordnung gesondert geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Ehrenmitglieder
    Wer sich besonderer Verdienste um den Verein oder um den Tennissport erworben hat, kann auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  • Kinder- und Jugendmitglieder
    Kinder von Nichtmitgliedern können durch die Teilnahme am alljährlichen Kinder- und Jugendtennis Mitglied werden. Diese Mitgliedschaft endet jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres.

    Kinder von Vereinsmitgliedern können dauerhaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied werden.

    Jugendliche, welche das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können als Jugendmitglieder aufgenommen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied kann das Vereinsgelände und seine Einrichtungen im Rahmen des jeweils gültigen Haus-, Platzordnung- oder sonstigen Ordnung benutzen. In diesen Ordnungen, welche der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen, können einzelnen Gruppen gern.§ 4 unterschiedlicheRechte eingeräumt und Pflichten auferlegt werden.
  • Der Verein erhebt ferner einen Jahresbeitrag. Dieser wird durch die Mitgliederversammlung für das nächste Vereinsjahr festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bei Rechnungsstellung fällig
    Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zur Deckung von Fehlbeträgen im Haushalt des Vereins einmalige Umlagen beschließen. Diese sind an den Vereinszweck gebunden.
    Eine Umlage darf das Vierfache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.
  • Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagenbefreit.
  • Für Ehe- und Lebenspartner. Kinder, Jugendliche, Studenten und in einer Berufsausbildung befindliche Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung ermäßigte Beiträge festgesetzt werden.
  • In Ausnahmefällenkann die Vorstandschaft Mitgliedern auf deren Antrag hin die Zahlung von Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Streichung
  • durch Ausschluss und
  • durch Tod.
  • Der Austritt eines Mitgliedes ist der Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Es ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  • Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. falls ein Mitglied seine gegenüber dem Verein bestehenden Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt hat. Die letzte Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung der Streichung und Setzung einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der Verpflichtungen zu erfolgen. Die Streichung ist erst zulässig, wenn das Mitglied innerhalb der gesetzten letzten Frist seine Verpflichtungen nicht voll erfüllt hat. Vor Streichung ist dem betroffenen Mitglied durch die Vorstandschaft Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
  • Ein Mitglied, das grob gegen die Vereinskameradschaft verstoßen, das Ansehen oderdie Interessen des Vereins geschädigt, in grober Weise gegen Satzung oder Anordnungen des Vereins verstoßen oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch die Vorstandschaft Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
  • Die Streichung oder der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Streichung oder den Ausschluss ist – soweit gesetzlich zulässig – der Rechtsweg ausgeschlossen.

(6) Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, so verliert dasausscheidende Mitglied zum Zeitpunkt des Ausscheidens alle Mitgliedsrechte.
Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen sind jedoch bis zum Ende des betreffendenGeschäftsjahres zu erfüllen.

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  • Vorstand und Vorstandschaft
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand und Vorstandschaft

  • Der Vorstand des Vereins, der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind beide an dieBeschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden; außerdem soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  • Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem gewählten Vorstand (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) und weiteren 4, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, nämlich dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart, und dem Jugendobmann.
    Eine Wahrnehmung von zwei Vorstandsämtern in Personalunion ist nichtzulässig.
    Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme, Streichung, Ausschließung von Mitgliedern, sowie die Erledigung der ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  • Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, welche der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen hat. Vorstandssitzungen sind einzuberufen. wenn es die Belange des Vereins erfordern oder dies mindestens zwei Mitglieder der Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig wenn an einer Sitzung mindestens fünf
    Vorstandsmitglieder teilnehmen.
  • Die Vorstandschaft beschließt, soweit Gesetz und diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Nichtteilnahme, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes bedarf der Einstimmigkeit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft.

    (5) Der Ausschluss eines Mitglieds gern.§ 6 (4) bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder derVorstandschaft.

  • Für alle Ausgaben, welche im Einzelfall  5.000,-€ übersteigen und die Eingehung von Verbindlichkeiten über diesen Betrag hinaus bedarf die Vorstandschaft der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • Die Mitglieder der Vorstandschaft: werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jedes Jahr eine Gruppe des Vorstandes neu zu wählen ist.
    Zu diesem Zweck werden zwei Wahlgruppen gebildet, die sich wie folgt zusammensetzen:


    Gruppe 1
    der Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendobmann

    Gruppe 2
    der stellvertretende Vorsitzende,
    der Kassenwart,
    der Sportwart.

  • Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt ist.
  • Die Vorstandschaft ist berechtigt, falls ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann für dieses Vorstandsmitglied zu bestimmen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft.
    Ist der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt ausgeschieden, ist die Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  • Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Ordentliche Mitgliederversammlungen sind alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einzuberufen.
  • Der Mitgliederversammlung stehen folgende Aufgaben zu:
    Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft.
  • Entgegennahme der Jahresabrechnung des Kassenwarts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.
  • Entlastung der Vorstandschaft.
  • Neuwahl der Vorstandschaft gern. § 8 dieser Satzung. e) Neuwahl der Rechnungsprüfer.
    Genehmigung des Wirtschaftsplanes.
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  • Alle sonstigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen werden.
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern_ Derartige Anträge sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
  • Beschlussfassung über einen in der Mitgliederversammlung vom Jugendobmann ggfs. zu stellenden Antrag über die Zuweisung von Zuschüssen an die Jugendabteilung zur selbstverantwortlichen Verwaltung und Ausgabe für die Zwecke der Jugendabteilung.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können auch Beschlüsse über Angelegenheiten gefasst werden, die in den Aufgabenkreis der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen, vorausgesetzt, dass die Dringlichkeit durch Beschluss der Vorstandschaft festgestellt wird.
  • Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

    Stellt die Vorstandschaft durch Beschluss die besondere Dringlichkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fest, insbesondere in Fällen der dringenden Genehmigung von Ausgaben gern. Ziff. (2) g und der Ersatzwahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden gern. § 8 Ziff. (9) Abs. 2, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

    Die Einladung erfolgt durch Brief an die letztbekannte Anschrift bzw. durch E-Mail an die letztbekannte E-Mailadresse. Das Einverständnis dazu gilt als gegeben, sofern das Mitglied der Vorstandschaft seine E-Mailadresse schriftlich mitgeteilt hat z.B. durch Angabe auf der Mitgliederliste bei Mitgliederversammlungen. Für die Aktualität von Anschrift bzw. E Mailadresse ist das Mitglied verantwortlich. Das Einverständnis muss schriftlich widerrufen werden.

  • Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste Mitglied der Vorstandschaft geleitet.

    (6) In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder Stimm- und Wahlrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

    (7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

    (8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, welche die Pflicht und das Recht haben, die Rechnungsführung und Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und zu überprüfen. Diese Wahl erfolgt mit der Gruppe 2 lt. § 8 (7).
Die Vorstandschaft hat den Rechnungsprüfern spätestens bis 4 Wochen. vor der Mitgliederversammlung jeden Jahres den Jahresabschluss für das vergangene Jahr zuzuleiten. Die Rechnungsprüfer haben den jeweiligen Jahresabschuss zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auf lösung des Vereins kann nur auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen , zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende , bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 12 Haftung des Vereins

  • Ehrenamtlich tätige Mitglieder haften für Schäden gegenüber Mitgliedern undgegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports. bei der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  • Vorstand und Vorstandschaft sind verpflichtet für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und diesen regelmäßig zu überprüfen.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstandfür alle Verpflichtungen der Mitglieder. welche sich aus ihrer Mitgliedschaft.ergeben, ist der für Herrsching am Ammersee zuständige Gerichtsort.

§ 14 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen die sich aus der Mitgliedschaft im BTV und BLSV ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse,
    Telefonnummer. E-Mail-Adresse Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung.
    Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  • Den Organen des Vereins, oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben , Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort
  • Als Mitglied des BTV und BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht. Die Meldung dient zu Verwaltungs-und Organisationszwecken von BTV und BLSV. Soweit es zur Durchführung des Wettkampfbetriebes notwendig ist, werden die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  • Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen die Vorstandschaft gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, bei Darlegung eines berechtigten Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

§ 15 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen ( lt. § 5 ,1) des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 14.12.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft


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© Tennisclub Tennispark Herrsching e.V. 1988